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# Art 27 VO (EU) Nr. 168/2013 — Beschreibungsmappe

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.

(2) Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:

a) einen Beschreibungsbogen;

b) alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;

c) für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1;

d) alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens angefordert werden.

(3) Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom Technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/27

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