Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013
VO (EU) Nr. 1380/2013Art 48 Aufhebungen und Änderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/48#abs-1 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/48#abs-2 (2) Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/48#abs-3 (3) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates ( 8 ) wird gestrichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/48#abs-4 (4) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates ( 9 ) wird aufgehoben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/48#abs-5 (5) In Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird kein Multiplikationsfaktor auf Fänge angewendet, für die eine Pflicht zur Anlandung von Fängen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) gilt, sofern der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen nicht über 10 % liegt.