(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
(2) Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften aufgehoben.
(3) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates ( 8 ) wird gestrichen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates ( 9 ) wird aufgehoben.
(5) In Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird kein Multiplikationsfaktor auf Fänge angewendet, für die eine Pflicht zur Anlandung von Fängen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) gilt, sofern der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen nicht über 10 % liegt.