Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 3 Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/3#abs-1 (1) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;

d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;

e) der Tod des Begünstigten;

f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/3#abs-2 (2) Zieht eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein genau festgelegtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft, kann der betreffende Mitgliedstaat das gesamte Gebiet als von der Katastrophe bzw. dem Ereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen auffassen;

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