Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/3#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/3#abs-3 (3) Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/3#abs-4 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist, ohne dabei neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/3#abs-5 (5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates ( 3 ) aufgeführt sind.
b) "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.
c) "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus.