Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 61 Geltungsdauer

Stand: 02.10.2026

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen.

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