Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 61 Geltungsdauer
Stand: 02.10.2026
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen.