Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 211 Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/211#abs-1 (1) Die Artikel 107 bis 109 AEUV finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/211#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:

a) den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;

b) den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/211#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Landwirte geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird, um die Bemessungsgrundlage über eine bestimmte Anzahl von Jahren auszugleichen.

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