Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 213 Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

Stand: 02.10.2026

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210 ) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

←Art 211 →Art 214