Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 73 System zur Identifizierung der Begünstigten

Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.

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