Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 73 System zur Identifizierung der Begünstigten
Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.