Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 74 Prüfung der Fördervoraussetzungen und Kürzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/74#abs-1 (1) Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/74#abs-2 (2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/74#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/74#abs-4 (4) Sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 63 Anwendung.