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Art 73 VO (EU) Nr. 1306/2013 — System zur Identifizierung der Begünstigten

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begünstigten als solche erkennbar sind.