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VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 67 Geltungsbereich und verwendete Begriffe

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/67#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("integriertes System") ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/67#abs-2 (2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 28 bis 31 sowie den Artikeln 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährte Unterstützung.

Dieses Kapitel gilt jedoch weder für die in Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Maßnahmen noch hinsichtlich der Einrichtungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/67#abs-3 (3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/67#abs-4 (4) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "landwirtschaftliche Parzelle" ist eine zusammenhängende Fläche, die von einem bestimmten Betriebsinhaber angemeldet ist und nur eine bestimmte Kulturgruppe aufweist; wenn jedoch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angemeldet werden muss, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung erforderlichenfalls weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; b) ►C2 "flächenbezogene Direktzahlung" ist die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ◄ die Zahlung für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die fakultative gekoppelte Stützung nach Titel IV Kapitel 1, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird, die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird und die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird.

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