Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 4 Ausgaben des EGFL
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/4#abs-1 (1) Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert folgende Ausgaben, die gemäß dem Unionsrecht getätigt werden: a) Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte; b) die im Rahmen der GAP vorgesehenen Direktzahlungen an die Betriebsinhaber; c) die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden; ▼M2 d) den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. ▼B
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/4#abs-2 (2) Aus dem EGFL werden gemäß den Unionsvorschriften in folgenden Bereichen getätigte Ausgaben direkt finanziert: a) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder durch internationale Organisationen durchgeführt werden; b) nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft; c) Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen; d) Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.