Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 3 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/3#abs-1 (1) Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert: a) den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL); ▼C2 b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). ▼B
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/3#abs-2 (2) EGFL und ELER (im Folgenden die „Fonds“) sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushalt der Union“).