Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 220 Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/220#abs-1 (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,

a) um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben können, und

b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/220#abs-2 (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

(-a) Obst und Gemüse;

a) Rindfleisch;

b) Milch und Milcherzeugnisse;

c) Schweinefleisch;

d) Schaf- und Ziegenfleisch;

e) Eier;

f) Geflügelfleisch.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/220#abs-3 (3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/220#abs-4 (4) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung oder für die Überwachung, Bekämpfung und Tilgung oder Eindämmung der Schädlinge notwendigen gesundheits-, veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/220#abs-5 (5) Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/220#abs-6 (6) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

←Art 219 →Art 221