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# Art 4 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Ausgaben des EGFL

VO (EU) Nr. 1306/2013  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt. Er finanziert folgende Ausgaben, die gemäß dem Unionsrecht getätigt werden: a) Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte; b) die im Rahmen der GAP vorgesehenen Direktzahlungen an die Betriebsinhaber; c) die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden; ▼M2 d) den finanziellen Beitrag der Union zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. ▼B

(2) Aus dem EGFL werden gemäß den Unionsvorschriften in folgenden Bereichen getätigte Ausgaben direkt finanziert: a) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder durch internationale Organisationen durchgeführt werden; b) nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft; c) Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen; d) Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) Nr. 1306/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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