Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 10 Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen
Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.