Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 11 Vollständige Auszahlung an die Begünstigten
Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.