Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 11 Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.

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