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Art 10 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.