Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 94 Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/94#abs-1 (1) Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, sind zwischen diesen einzelnen Zielen nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/94#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 89 Absatz 1 genannten Missionen unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 3 genannten Bedingung mittels Durchführungsrechtsakt dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/94#abs-3 (3) Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausmachen und darf nach der Mittelübertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.

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