Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 93 Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/93#abs-1 (1) Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen Regionenkategorien nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/93#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung oder – unter ordnungsgemäß begründeten Umständen – zum Zeitpunkt der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve oder im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 3 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen.