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# Art 93 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen Regionenkategorien nicht übertragbar.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung oder – unter ordnungsgemäß begründeten Umständen – zum Zeitpunkt der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve oder im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 3 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen.

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Zitiervorschlag: Art 93 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/93

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