Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 84 Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission
Stand: 02.10.2026
Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.