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Art 84 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission

VO (EU) Nr. 1303/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.