Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 78 Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen
Stand: 02.10.2026
Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.