Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 78 Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen

Stand: 02.10.2026

Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.

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