Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 77 Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/77#abs-1 (1) Die Zahlung des Beitrags aus den ESI-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/77#abs-2 (2) Zahlungen von für die leistungsbezogene Reserve gebundenen Mitteln erfolgen erst dann, wenn die leistungsbezogene Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 endgültig zugewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/77#abs-3 (3) Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/77#abs-4 (4) Für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d sowie nach den Artikeln 68 und 69 gelten die auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten als förderfähige Ausgaben.