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# Art 77 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlung des Beitrags aus den ESI-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

(2) Zahlungen von für die leistungsbezogene Reserve gebundenen Mitteln erfolgen erst dann, wenn die leistungsbezogene Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 endgültig zugewiesen wurde.

(3) Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.

(4) Für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d sowie nach den Artikeln 68 und 69 gelten die auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten als förderfähige Ausgaben.

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Zitiervorschlag: Art 77 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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