Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 68b Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/68b#abs-1 (1) Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/68b#abs-2 (2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden.