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# Art 68b VO (EU) Nr. 1303/2013 — Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.

Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.

(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden.

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Zitiervorschlag: Art 68b VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/68b

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