Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 68c Einheitskosten für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation

Stand: 02.10.2026

Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates ( 25 ) und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ( 26 ) gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 100 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 26 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden.

Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung dieser Verordnung.

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