Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 49 Aufgaben des Begleitausschusses

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/49#abs-1 (1) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten Sollvorgaben , sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele nach Artikel 21 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/49#abs-2 (2) Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus der Leistungsüberprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/49#abs-3 (3) Der Begleitausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu, sofern er dies für erforderlich hält, Stellung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/49#abs-4 (4) Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln. Er kann ferner Anmerkungen zur Sichtbarkeit der Unterstützung aus den ESI-Fonds und zur Sensibilisierung für die Ergebnisse einer solchen Unterstützung machen. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

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