Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 21 Leistungsüberprüfung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/21#abs-1 (1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus den jeweiligen Programmen (im Folgenden "Leistungsüberprüfung"). Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang II dargelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/21#abs-2 (2) Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

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