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# Art 49 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Aufgaben des Begleitausschusses

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten Sollvorgaben , sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele nach Artikel 21 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.

(2) Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus der Leistungsüberprüfung.

(3) Der Begleitausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu, sofern er dies für erforderlich hält, Stellung.

(4) Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln. Er kann ferner Anmerkungen zur Sichtbarkeit der Unterstützung aus den ESI-Fonds und zur Sensibilisierung für die Ergebnisse einer solchen Unterstützung machen. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: Art 49 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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