Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 17 Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/17#abs-1 (1) Gilt Artikel 14 Absatz 5, so legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung vor, die die in der Partnerschaftsvereinbarung für den betreffenden ESI-Fonds fehlenden Elemente enthält, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondsspezifischen Verordnung, die von der Verzögerung betroffen war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/17#abs-2 (2) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung dieser überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, mit dem sie die überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 annimmt.

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