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# Art 17 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gilt Artikel 14 Absatz 5, so legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung vor, die die in der Partnerschaftsvereinbarung für den betreffenden ESI-Fonds fehlenden Elemente enthält, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondsspezifischen Verordnung, die von der Verzögerung betroffen war.

(2) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung dieser überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, mit dem sie die überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 annimmt.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/17

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