Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 129 Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.