Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 128 Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/128#abs-1 (1) Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und -verfahren zusammen und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit diesen Behörden aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/128#abs-2 (2) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/128#abs-3 (3) Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.