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Art 129 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

VO (EU) Nr. 1303/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.