Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 61 Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/61#abs-1 (1) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der Behörde erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/61#abs-2 (2) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Beschlüsse der Behörde erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/61#abs-3 (3) Nimmt die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss an, so kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/61#abs-4 (4) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

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