Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 60a Befugnisüberschreitung durch die Behörde

Stand: 02.10.2026

Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat - und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.

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