Gesetze / VO (EU) Nr. 1025/2012

VO (EU) Nr. 1025/2012

Art 22 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1025-2012/22#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1025-2012/22#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1025-2012/22#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1025-2012/22#abs-4 (4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

←Art 21 →Art 23