Gesetze / VO (EU) Nr. 1025/2012
VO (EU) Nr. 1025/2012Art 23 Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern
Stand: 02.10.2026
Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.