Gesetze / VO (EU) Nr. 1025/2012

VO (EU) Nr. 1025/2012

Art 23 Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern

Stand: 02.10.2026

Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.

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