Gesetze / VO (EU) Nr. 182/2011
VO (EU) Nr. 182/2011Art 4 Beratungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/4#abs-1 (1) Findet das Beratungsverfahren Anwendung, so gibt der Ausschuss — erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Abstimmung — seine Stellungnahme ab. Im Falle einer Abstimmung gibt der Ausschuss seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/4#abs-2 (2) Die Kommission beschließt über den zu erlassenden Entwurf des Durchführungsrechtsakts; wobei sie soweit wie möglich das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss und die abgegebene Stellungnahme berücksichtigt.