Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011
VO (EU) Nr. 1007/2011Art 6 Anträge auf Einfügung neuer Bezeichnungen von Textilfasern
Stand: 02.10.2026
Jeder Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person kann beantragen, dass die Kommission eine neue Textilfaserbezeichnung in die Liste in Anhang I aufnimmt.
Der Antrag muss ein technisches Dossier enthalten, das gemäß Anhang II zusammengestellt wurde.