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Art 6 VO (EU) Nr. 1007/2011 — Anträge auf Einfügung neuer Bezeichnungen von Textilfasern

VO (EU) Nr. 1007/2011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person kann beantragen, dass die Kommission eine neue Textilfaserbezeichnung in die Liste in Anhang I aufnimmt.

Der Antrag muss ein technisches Dossier enthalten, das gemäß Anhang II zusammengestellt wurde.