Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011
VO (EU) Nr. 1007/2011Art 4 Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Stand: 02.10.2026
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.