Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009
VO (EG) Nr. 987/2009Art 30 Beiträge der Rentner
Stand: 02.10.2026
Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.