Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 30 Beiträge der Rentner

Stand: 02.10.2026

Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

←Art 29 →Art 31