Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009
VO (EG) Nr. 987/2009Art 17 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung
Stand: 02.10.2026
Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften üben ihr Wahlrecht nach Artikel 15 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Vertrags bevollmächtigte Behörde unterrichtet den von dem Mitgliedstaat, für dessen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften sich entschieden hat, bezeichneten Träger.