Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 18 Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 der Grundverordnung

Stand: 02.10.2026

Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundverordnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wann immer dies möglich ist, im Voraus zu stellen.

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