Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 67 Zugang zu Anlagen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/67#abs-1 (1) Der Unternehmer a) gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen; b) erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte; c) legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/67#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.

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